Satzung zum Download: Satzung des Alturspringbundes 2017

Satzung des Alturspringbunds

Satzung des Alturspringbunds

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen “Alturspringbund”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Namen ALTURSPRINGBUND e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz

Der Alturspringbund hat seinen Sitz in Schelklingen.

§ 3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung insbesondere durch Förderung und Verbreitung der ideellen Ziele der gemeinnützigen Stiftung Urspringschule.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die unmittelbare und mittelbare Förderung der Urspringschule, auch durch die Zurverfügungstellung von Vereinsmitteln und durch die Förderung und Aufrechterhaltung der persönlichen Verbindung zwischen ehemaligen und jetzigen Urspringschülern verwirklicht, sowie durch die Herausgabe der “Urspringbriefe”.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung Urspringschule. Ist dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Anfallberechtigten zu bestimmen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vollzug dieses Beschlusses ist erst nach Genehmigung der Finanzbehörden möglich.

§ 4 Organe des Alturspringbundes sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Vorstandes und den Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich danach jeweils bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Der Alturspringbund wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen, sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand hat dem Ausschuss einen Geschäftsverteilungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
Zum Vorstand kann jeder ehemalige Urspringschüler, der Mitglied im Alturspringbund ist, gewählt werden.

§ 6 Der Ausschuss

Dem Ausschuss obliegen die Angelegenheiten des Alturspringbundes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er besteht aus dem Vorstand, den letzten 3 ehemaligen Vorsitzenden sowie mindestens 10 höchstens 20 weiteren Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt werden. Dieses Mandat verlängert sich jeweils bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann, wer mindestens 1 Jahr an den Sitzungen des Ausschusses als Gast teilgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.
Die Zugehörigkeit zum Ausschuss endet in jedem Fall, wenn ein Ausschussmitglied während des Zeitraumes von 3 Jahren unentschuldigt an keiner Sitzung teilgenommen hat.
Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern beschlussfähig, wovon mindestens 4 Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er beschließt, soweit diese Satzung im einzelnen nichts Anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand, über den abgestimmt wurde, als abgelehnt. Sind bei einer Ausschusssitzung weniger als 6 Mitglieder anwesend, so werden gefasste Beschlüsse dann gültig, wenn die abwesenden Ausschussmitglieder schriftlich um ihr Votum ersucht werden und sich auf diese Weise eine Mehrheit aller Mitglieder für den Beschluss ergibt.
Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Beifügung der Tagesordnung, schriftlich einberufen.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorstand zu unterschreiben ist.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens alle 3 Jahre mit einer Frist von nicht weniger als 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Ausschussmitglieder
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassungen gem. § 11, Abs. 2, Satz 3
  6. Änderungen der Satzung
  7. Auflösung des Alturspringbundes und im Fall der Auflösung gegebenenfalls Beschlussfassung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Sie beschließt über Punkt 1-5 mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand, über den abgestimmt wurde, als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Punkt 6 und Punkt 7 bedarf es einer Dreiviertelmehrheit. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel so gelegt werden, dass sie während eines Alturspringtreffens abgehalten werden kann.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand beruft alsdann unverzüglich mit einer Frist von 14 Tagen die außerordentliche Versammlung ein.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorstand zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählt.

§ 8 Satzungsänderung

Gem. § 7 gehört die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung.
Bevor jedoch eine Satzungsänderung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden kann, muss der Ausschuss der vorgesehenen Änderung mit Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder zugestimmt haben. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt (hier Ehingen) mitzuteilen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für 6 Jahre gewählt und prüfen in 2- bis 3- jährigem Abstand die Kassenführung auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Über die erfolgte Prüfung ist von den Kassenprüfern ein Bericht anzufertigen.

§ 10 Mitgliedschaft

Mitglied des Alturspringbundes kann jeder ehemalige Urspringer werden, der die Urspringschule ordnungsgemäß verlassen hat. Mitglied kann ebenfalls werden, wer den Verein und die Urspringschule ideell und finanziell fördert.
Der Beitritt wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt. Der Beitritt ist erfolgt, wenn er dem Beitretenden vom Vorstand schriftlich bestätigt wird.
Personen, die sich um die Urspringschule oder den Alturspringbund besondere Verdienste erworben haben, kann der Ausschuss auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe hat der Ausschuss das Recht ein Mitglied auszuschließen. Ein Ausschlussgrund ist gegeben, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Gegen die Ausschlussverfügung kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen irgendwelche Ansprüche gegen den Alturspringbund oder dessen Organe nicht zu.

§ 12 Beitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe wird jeweils vom Ausschuss festgesetzt.
Freiwillige höhere Beiträge sind gestattet und willkommen.
Bereitet die Aufbringung des Beitrages einem Mitglied Schwierigkeiten, so kann ihm der Vorstand auf schriftlichen Antrag jeweils einen Jahresbeitrag erlassen.

§ 13 Urspringbrief

Die Mitglieder des Alturspringbundes erhalten kostenlos die in der Regel zweimal jährlich erscheinenden Mitteilungen des Alturspringbundes, den “Urspringbrief”.
Ehemalige Urspringer, die nicht Mitglied des Alturspringbundes sind, erhalten den Urspringbrief nur gegen Erstattung eines jeweils vom Ausschuss festzusetzenden Betrages.
Anstatt des Urspringbriefes erscheinen z.Zt. in freundschaftlichem Einvernehmen mit der Urspringschule die “Urspring-InForm”. Die “Urspring-InForm” bringen neben den Berichten aus Urspring und dem Schulleben auch Mitteilungen des Alturspringbundes.

Schelklingen-Urspring, den 08.Juli.2017

© Alturspringbund e.V.